Ein anrechenbarer Übererlös ist nicht nachgewiesen

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Berechnung des Fahrzeugschadens hat es bei dem im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert zu verbleiben.

Zur Widerlegung dessen reicht die bloße Behauptung nicht aus, es sei ein höherer Restwert zu erzielen gewesen. Hier wird ein Nachweis vorausgesetzt, dass für das Fahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen ein Erlös erzielt wurde, der mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun hatte.   Dieser wurde nicht erbracht.