Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Berechnung des Fahrzeugschadens hat auf der Grundlage des im vorliegenden Sachverständigengutachten ermittelten Restwerts zu erfolgen.
Dies gilt auch angesichts dessen, dass mein Mandant durch Inzahlungnahme des verunfallten Fahrzeugs bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs einen höheren Betrag erzielt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH wäre ein Mehrerlös nur dann anzurechnen, wenn er aus Gründen erzielt worden wäre, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben (BGH, Urt. v. 30.11.1999, NJW 2000, 800). Das ist nach dieser Rechtsprechung, insbesondere in dem hier gegebenen Fall einer besonders günstigen Verrechnung, nicht anzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|