Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Berechnung des Fahrzeugschadens hat es bei dem im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert zu verbleiben.
Zur Widerlegung dessen reicht die bloße Behauptung nicht aus, es sei ein höherer Restwert zu erzielen gewesen. Hier wird ein Nachweis vorausgesetzt, dass für das Fahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen ein Erlös erzielt wurde, der mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun hatte. Dieser wurde nicht erbracht.
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