Der im Gutachten ermittelte Restwert ist maßgebend

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Fahrzeugschaden ist zutreffend nach dem im Gutachten ermittelten Restwert berechnet.

Zu diesem Betrag hat meine Partei das Unfallfahrzeug veräußert. Eine Kopie des Verkaufvertrags füge ich bei.

Meine Partei kann von Ihrer Gesellschaft nicht darauf verwiesen werden, sie hätte vor der Veräußerung den Hinweis auf ein höheres Restwertangebot durch ihre Gesellschaft abwarten  

oder das Fahrzeug an einen von Ihrer Gesellschaft benannten Fahrzeugverwerter zu einem angeblich höheren Preis veräußern müssen. Nach der Rechtsprechung   gilt eine subjektive Schadensbetrachtung, d.h., es kommt auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten an. Auf einen höheren Restwerterlös in Sondermärkten kann nicht verwiesen werden, wenn dieser dem Geschädigten nicht zugänglich ist und erst vom Schädiger eröffnet werden muss, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwerteaufkäufer.

Diese Grundsätze gelten auch für die Restwertangebote im Internet.