Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
entsprechend dem hier ausdrücklich wiederholten Verlangen meiner Partei ist der Fahrzeugschaden auf der Grundlage der im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten zu berechnen.
Hieran ändert sich nichts durch den Umstand, dass tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat meine Partei ihren Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten nicht schon deswegen verloren. Dies gilt nach der BGH-Rechtsprechung auch, wenn - wie hier - die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwands liegen, der sich nach dem Wiederbeschaffungswert und tatsächlich erzieltem Restwert ermittelt.
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