Autor: Hofmann |
Definition: Überholen
Überholen ist der
· | rein tatsächliche Vorgang |
· | auf öffentlicher Straße, bei der |
· | ein Verkehrsteilnehmer von hinten kommend |
· | an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeifährt, |
· | der sich auf derselben Fahrbahn |
· | in derselben Richtung bewegt |
· | oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält. |
Überholen ist ein Sonderfall des in § 6 StVO geregelten "Vorbeifahrens". Die Definition des Überholens ist insbesondere in BGH, Beschluss vom 03.05.1968 - 4 StR 242/67, BGHSt 22, 137 (siehe auch BGH, Beschl. v. 28.03.1974 - 4 StR 3/74, BGHSt 25, 293) erfolgt:
Das Überholen beginnt jedenfalls mit deutlicher Verkürzung
des Sicherheitsabstands zum Überholenden mit Überholgeschwindigkeit
(höher als die des Vorausfahrenden) und in Überholabsicht
(BayObLG, Beschl. v. 19.02.1993 - 2 St RR 244/92,
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