OVG Saarland - Beschluss vom 25.04.2018
1 B 105/18
Normen:
FeV § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1-2; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 2; FeV § 47 Abs. 1 S. 1; BtMG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 18/18

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr wegen Konsums von harten Drogen

OVG Saarland, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 1 B 105/18

DRsp Nr. 2018/5902

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr wegen Konsums von harten Drogen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Februar 2018 - 5 L 18/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1-2; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 2; FeV § 47 Abs. 1 S. 1; BtMG § 1 Abs. 1;

Gründe

Die am 7.3.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten, dem Antragsteller am 21.2.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Das Vorbringen des Antragstellers in seiner am 21.3.2018 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.