OLG Hamm - Beschluss vom 18.06.2001
2 Ss OWi 473/01
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 176

erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung; Vorsatz; Bemerken der Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 473/01

DRsp Nr. 2001/11341

erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung; Vorsatz; Bemerken der Geschwindigkeitsüberschreitung

»Zwar kann auch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ein Indiz für eine vorsätzliche Begehungsweise sein. Es muss sich aber den Urteilsgründen hinreichend deutlich entnehmen lassen, ob dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Tat die Geschwindigkeitsbegrenzung (auch) bewusst war und er zugleich auch die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit tatsächlich bemerkt hat.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bochum hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 15. Dezember 2000 wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 100,00 DM festgesetzt und außerdem gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 23. Mai 2000 um 23.40 Uhr die BAB 40, Richtungsfahrbahn Dortmund zwischen Kilometer 10,0 und 11,0 mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h, obwohl die zugelassene Höchstgeschwindigkeit in diesem Abschnitt 80 km/h betrug. Abzüglich der Toleranz von 15 % ergibt sich daraus eine Geschwindigkeit von 110 km/h und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h.