I.
Das Amtsgericht Bochum hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 15. Dezember 2000 wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 100,00 DM festgesetzt und außerdem gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr am 23. Mai 2000 um 23.40 Uhr die BAB 40, Richtungsfahrbahn Dortmund zwischen Kilometer 10,0 und 11,0 mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h, obwohl die zugelassene Höchstgeschwindigkeit in diesem Abschnitt 80 km/h betrug. Abzüglich der Toleranz von 15 % ergibt sich daraus eine Geschwindigkeit von 110 km/h und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h.
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