OLG Hamm - Beschluss vom 15.06.2001
2 Ss OWi 388/01
Normen:
OWiG § 17 ; StPO § 267 ;

Erhöhung der Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 388/01

DRsp Nr. 2001/11342

Erhöhung der Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen

»Zur Erhöhung der Geldbuße«

Normenkette:

OWiG § 17 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen durch Urteil vom 24. Januar 2001 wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 73 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG mit einer Geldbuße in Höhe von 1.125,- DM belegt sowie gegen ihn gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Dagegen richtet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die Geldbuße auf einen Betrag in Höhe von 950,00 DM festgesetzt wird.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch genügen noch den Anforderungen, die der Senat für die Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit aufgestellt hat ( vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 14. Januar 1999 in 2 Ss 1377/98 = VRS 96, 458).