Ersatz hälftiger Prämienanteile für Rechtsschutzversicherung

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

es mag sein, dass die Prämienanteile für eine Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nur bei gleichartiger Versicherung des Unfallfahrzeugs ersetzt werden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass mit der Anmietung eines neuwertigen Ersatzfahrzeugs für den Geschädigten ein erhöhtes Eigenrisiko im Falle von selbst verschuldeten Unfällen verbunden ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn, wie hier, der Zeitwert des Mietwagens erheblich über dem des Unfallwagens liegt.Von der Rechtsprechung wird das Risiko bei Mietfahrzeugen in der Regel doppelt so hoch eingeschätzt wie beim eigenen Fahrzeug (OLG München, Urt. v. 27.11.1975 - 24 U 813/75, VersR 1976, 1145). Somit sind 50 % der anteiligen Kosten zu ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Rechtsanwalt