Ersatz auch für die Zeit der Prüfung und Überlegungs wegen möglichen Totalschadens

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der Dauer der Mietwagenbenutzung ist zu berücksichtigen, dass mein Mandant zur Feststellung, ob an seinem Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten oder es reparaturwürdig ist, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens abwartete.

Erst danach war ein Urteil möglich, ob der Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeugs hinter den veranschlagten Reparaturkosten zurückbleibt.

Die zur Erstellung des Gutachtens erforderliche Zeit ist bei der Berechnung des Zeitraums, für den mein Mandant Ersatz der Mietwagenkosten beanspruchen kann, zu berücksichtigen (OLG Brandenburg, Urt. v. 09.11.2006 - 12 U 59/06).

Zusätzlich zu diesem Prüfungszeitraum  

ist dem Geschädigten auch noch eine hinreichende Überlegungsfrist dafür zuzubilligen, ob er hier die Entscheidung für die Durchführung der Reparatur oder aber für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs trifft (BGH, Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73, NJW 1975, 160; LG Bonn, Urt. v. 05.06.2012 - 8 S 84/12, VersR 2013, 1147).

Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind somit im Ergebnis für den gesamten angeführten Zeitraum voll erstattungsfähig.

Mit freundlichen Grüßen