Unfallersatztarif voll zu ersetzen, wenn zusätzliche Leistungen damit verbunden sind

 

 

 

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Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Ersatzleistung für die von meinem Mandanten aufgewendeten Mietwagenkosten kann nicht auf die Beträge gekürzt werden, die dem Normaltarif entsprechen.

Grundsätzlich ist ein erhöhter Unfallersatztarif zulässig (BGH, Urt. v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03). Ein solcher gilt dann als erforderlich, wenn gegenüber dem Normaltarif vom Vermieter zusätzliche Leistungen erbracht werden. Bei Unfallersatztarifen sind dies regelmäßig die Kosten der Vorfinanzierung, die Vorhaltekosten sowie das erhöhte Ausfallrisiko (BGH, Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03). Hinzu kommen vorliegend die Kosten der Eintragung eines weiteren Fahrers, um meinem Mandanten wie bei seinem Privatfahrzeug die Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug an ...zu verleihen (vgl. AG Bonn, Urt. v. 04.04.2006 - 15 C 440/05).