Ersatz auch bei Prüfungs- und Überlegungszeit zur Reparatur bei erheblicher Beschädigung

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mandant hat nicht nur Anspruch auf Ersatz der für die Zeit der Reparatur angefallenen Mietwagenkosten.

 

Es ist zu berücksichtigen, dass wegen der Erheblichkeit der Unfallschäden und der damit verbundenen hohen Reparaturkosten im Verhältnis zum Zeitwert meines Mandanten eine Prüfungs- und Überlegungsfrist dafür zustand, ob für sie eine Instandsetzung überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist. Dazu musste er vor Erteilung des Reparaturauftrags einen Kostenvoranschlag bzw. ein Sachverständigengutachten einholen. Auch die in dieser Zeitspanne angefallenen Mietwagenkosten sind erstattungsfähig.

 

Über diesen Prüfungszeitraum  

hinaus ist dem Geschädigten auch eine hinreichende Überlegungsfrist für die Entscheidung zuzubilligen, ob er tatsächlich reparieren lässt oder nicht (OLG Brandenburg, Urt. v. 09.11.2006 - 12 U 59/06).

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Rechtsanwalt

Copyright Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG - www.deubner-info.de