Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Mietdauer ist durch die übermäßige, unerwartet lange Reparaturdauer begründet, die erheblich von der im Gutachten prognostizierten Zeit abweicht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auf einen Prognosefehler des Gutachters oder auf einer Verzögerung seitens der Werkstätte beruht. Rechtlich ist allein erheblich, dass mein Mandant in Erfüllung seiner ihm obliegenden Schadensminderungspflichten die Reparaturwerkstätte hinreichend sorgfältig ausgewählt hat. Diese ist nicht seine Erfüllungsgehilfin. Verzögerungen bei der Reparatur gehen nicht zu Lasten meines Mandanten (AG Köln, Urt. v. 24.04.2015 - 274 C 214/14, SP 2016, 12; AG Nürnberg, Urt. v. 22.06.2018 - 18 C 1662/18, DAR 2018, 522).
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