VG Karlsruhe - Beschluss vom 11.08.2008
4 K 2084/08
Normen:
EWGRL 91/439 Art. 7 Abs. 1 lit. b Art. 8 Abs. 2, 4 ; FeV § 11 Abs. 1 § 13 S. 1 Nr. 2 b § 46 Abs. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 ;

Fahrerlaubnis: EU-Ausland; Anerkennung; Trunkenheitsfahrt, wiederholte; Verwertbarkeit; Medizinisch-psychologische Untersuchung; MPU

VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2008 - Aktenzeichen 4 K 2084/08

DRsp Nr. 2008/18093

Fahrerlaubnis: EU-Ausland; Anerkennung; Trunkenheitsfahrt, wiederholte; Verwertbarkeit; Medizinisch-psychologische Untersuchung; MPU

»Die Richtlinie 91/439/EWG verbietet nicht, die vor der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (hier: Tschechien) liegenden alkoholbedingten Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, wenn nicht diese, sondern erst ein Verhalten zu einem Zeitpunkt nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, die Fahrerlaubnisbehörde zum Einschreiten veranlasste.«

Normenkette:

EWGRL 91/439 Art. 7 Abs. 1 lit. b Art. 8 Abs. 2, 4 ; FeV § 11 Abs. 1 § 13 S. 1 Nr. 2 b § 46 Abs. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Aberkennung des Rechts, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.