Autor: Felix Koehl |
Man kann dem Betroffenen nur schuldhaftes Handeln vorwerfen, wenn er entweder vorsätzlich oder aber fahrlässig handelt. Das Urteil muss deutlich machen, ob es Vorsatz oder Fahrlässigkeit annimmt (BayObLG, Beschl. v. 24.02.2000 - 1 ObOWi 45/00,
Der Schuldvorwurf bezieht sich ausschließlich auf die Wirkung der in der Anlage zu § 24a StVG genannten Substanz zum Zeitpunkt des Fahrtantritts oder während der Fahrt. Nicht dagegen auf den Konsum (Stein, NZV 1999,
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