OLG Hamm - Beschluss vom 06.09.2001
2 Ss OWi 787/01
Normen:
StVG § 25, § 24 a; StPO § 267, § 261 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 324
NZV 2002, 98
VRS 101, 297

Fahrverbot; Trunkenheitsfahrt; Anforderungen an die Urteilsgründe; Möglichkeit bewusst sein; gewöhnliche Härten; außergewöhnliche Härte; Beweiswürdigung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 787/01

DRsp Nr. 2001/13011

Fahrverbot; Trunkenheitsfahrt; Anforderungen an die Urteilsgründe; Möglichkeit bewusst sein; gewöhnliche Härten; außergewöhnliche Härte; Beweiswürdigung

»Wenn gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG eine Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG verhängt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbotes gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst war.«

Normenkette:

StVG § 25, § 24 a; StPO § 267, § 261 ;

Gründe:

I.