Autor: Göppl |
Die Handhabung ist uneinheitlich. Überwiegend wird eine Erstattung abgelehnt.
Teilweise lässt sich ein Ersatz gegen Nachweis erzielen, dass der Geschädigte mangels eigener Mittel zur Bezahlung der Reparaturrechnung oder zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht in der Lage war.
Nach dem schweizerischen Obligationenrecht gibt es einen Zinsanspruch von fünf Prozent auf Schadensersatzansprüche ab Unfallzeitpunkt. Auch insoweit wird jedoch überwiegend bei der außergerichtlichen Regulierung ein Ersatz abgelehnt.
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