Autor: Göppl |
Das Erfordernis des Schadensnachweises gilt auch für Nebenkosten wie Porto, Telefongebühren usw. Im Vergleichswege wird vielfach außergerichtlich von den Versicherern eine pauschale Erstattung i.H.v. 100-200 SF vorgenommen. Prozessual sind solche Auslagen nur gegen Einzelnachweis durchsetzbar.
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