Autor: Göppl |
Nach der Schweizer Regulierungspraxis wird der Sachverständige vornehmlich durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer bestellt. Deswegen sollte - soweit möglich - im Schadensfall die gegnerische Versicherung sofort verständigt und ihr Gelegenheit zur Besichtigung durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen gegeben werden. Ist dies geschehen, werden die Kosten für einen zusätzlich vom Geschädigten dann später hinzugezogenen Sachverständigen nicht ersetzt.
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