Nutzungsentgang

Autor: Göppl

Sowohl Erstattung als solche wie auch die Bemessung der Höhe nach wird höchst unterschiedlich von Kanton zu Kanton gehandhabt. In etwa lassen sich folgende Grundsätze feststellen:

In den deutschsprachigen Kantonen wird die Erstattungsfähigkeit generell verneint. Nach herschender Auffassung entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil, wenn der Gebrauch des Fahrzeugs lediglich dem Vergnügen dient. Aber auch in diesem Rahmen werden zum Teil Ausnahmen für beruflich genutzte Fahrzeuge gemacht bzw. werden die Fixkosten für die während der Ausfallzeit weiterlaufenden Steuern und Versicherungen ersetzt.

In der westlichen und südlichen Schweiz, vornehmlich in den französischsprachigen Kantonen, . Allerdings ist hier die Bemessung wiederum unterschiedlich. Teilweise werden Tagessätze zwischen 15 und 20 SF zuerkannt; in anderen Fällen wiederum erfolgt eine pauschale Bemessung für die Gesamtausfalldauer zwischen lediglich 15 und 30 SF.