Übernachtungs- und Stornokosten

Autor: Göppl

Sofern durch den Unfall zusätzliche Hotelkosten für die Übernachtung am Unfallort entstehen, werden diese regelmäßig in vollem Umfang ersetzt. Für Verpflegungskosten gilt dies nur eingeschränkt, als der Ersatz auf einen nachgewiesenen Mehraufwand beschränkt wird, der sich allerdings nur selten belegen lässt, weil der ausländische Unfallbeteiligte in der Schweiz sich ohnehin nicht selbst verpflegt hätte.

Soweit unfallbedingt der Urlaub abgebrochen werden muss, sind Stornokosten ebenfalls als Mehraufwand zu ersetzen.