I.
Das Amtsgericht Schwerte hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG in Tateinheit mit Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 a StVO, § 4 Abs. 2 FeV zu einer Geldbuße von 350,00 EURO verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Ferner hat es eine Anordnung über die Wirksamkeit des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
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