OLG Hamm - Beschluss vom 22.09.2003
2 Ss OWi 518/03
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 261 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 42
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 02.04.2003

Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung; Messtoleranz; ProVidasystem

OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 518/03

DRsp Nr. 2003/14231

Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung; Messtoleranz; ProVidasystem

»Bei einer Messung mit dem ProVidaSystem ist es, um möglichen Fehlern Rechnung zu tragen, ausreichend, wenn bei Fehlen besonderer Umstände ein Toleranzwert von 5 % der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h berücksichtigt wird«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 261 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Schwerte hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG in Tateinheit mit Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 a StVO, § 4 Abs. 2 FeV zu einer Geldbuße von 350,00 EURO verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Ferner hat es eine Anordnung über die Wirksamkeit des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.