Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 DM verurteilt worden; außerdem ist ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 12. Februar 2000 um 8.08 Uhr mit seinem Pkw in Herne die BAB A 42 in Fahrtrichtung Dortmund mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 148 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort durch Zeichen 274 auf 100 km/h beschränkt war. Die Messung erfolgte mit dem Radargerät Multanova 6 F, wobei das Amtsgericht bei einem Toleranzabzug von 5 km/h von einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 143 km/h ausgegangen ist.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|