OLG Hamm - Beschluss vom 25.04.2001
2 Ss OWi 35/01
Normen:
StVO § 3 ; StVG § 25 ;

Geschwindigkeitsüberschreitung; Zusatzschild; werktags; samstags; sonntags; Absehen vom Fahrverbot; Möglichkeit bewusst sein

OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 35/01

DRsp Nr. 2001/9781

Geschwindigkeitsüberschreitung; Zusatzschild; werktags; samstags; sonntags; Absehen vom Fahrverbot; Möglichkeit bewusst sein

»Zur beschränkende Geltung einer durch Zeichen 274 zu § 41 StVO angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung durch das gemäß § 39 Abs. 2 StVO angebrachte Zusatzschild "Werktags von 06.00 - 22.00 Uhr" (Zeichen 1042-31 der StVO) an einem Samstag.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StVG § 25 ;

Gründe:

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 DM verurteilt worden; außerdem ist ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 12. Februar 2000 um 8.08 Uhr mit seinem Pkw in Herne die BAB A 42 in Fahrtrichtung Dortmund mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 148 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort durch Zeichen 274 auf 100 km/h beschränkt war. Die Messung erfolgte mit dem Radargerät Multanova 6 F, wobei das Amtsgericht bei einem Toleranzabzug von 5 km/h von einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 143 km/h ausgegangen ist.