Grundlagen

Autor: Felix Koehl

Begrifflichkeiten

Unter Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis an jemanden, der bereits früher im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Das Gesetz spricht von Neuerteilung. Geregelt ist sie in § 20 FeV.

Es gelten weitgehend die Vorschriften für die Ersterteilung

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 FeV), also die §§ 7 ff. FeV. § 15 FeV, also die Vorschrift über die Fahrerlaubnisprüfung, gilt grundsätzlich nicht. Allerdings ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene die zum Führen eines Kraftfahrzeugs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2 FeV).

Entziehung

Entziehung i.S.v. § 20 FeV meint sowohl die strafgerichtliche Entziehung69 StGB) als auch die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV; vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.05.2013 - 1 M 123/12, ZfS 2013, 595). Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt diese (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV, § 69 Abs. 3 Satz 1 StGB).

Sperrfrist