Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann der Kläger gegenüber den Beklagten aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 8. August 2001 gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB Schadensersatz nach einer Quote von 1/4, mithin 429,83 Euro verlangen. Ergänzend ist hierbei noch folgendes hervorzuheben (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):
Das Amtsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass dem Beklagten als Geradeausfahrenden gegenüber dem Kläger als Linksabbieger aus dem Gegenverkehr gemäß § 9 Abs. 3 StVO die Vorfahrt zustand. Diese Vorfahrt hat der Kläger schuldhaft verletzt, indem er unstreitig in den Gegenfahrbahnbereich hineingefahren ist und sich hierbei auch nicht etwa hineingetastet hat.
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