Heilbehandlungskosten

Autor: Eckersdorf

Der Aufwand für ärztliche Behandlung und sonstige medizinische Versorgung wird gem. Art. 444 § 1 ZGB im Grundsatz uneingeschränkt übernommen, der Höhe nach allerdings begrenzt auf die Beträge, die von der Krankenversicherung des Geschädigten nicht erstattet werden. Der Geschädigte hat gemäß der Rechtsprechung mehr Möglichkeiten, private Behandlungs- und Rehakosten ersetzt zu bekommen, wenn er die gesetzlichen, von der Krankenversicherung zu deckenden Leistungen nicht innerhalb der erforderlichen Zeit bekommen kann.

Nach Abschluss der Heilbehandlung sind alle ärztlichen Unterlagen zur Berechnung an die polnische Versicherung zu übersenden. Vorschüsse sind nach Absprache möglich. Zunächst ist ein Attest anzufordern, bei erheblichen Verletzungen ein Arztbericht.