Sonstige Schadenspositionen

Autor: Eckersdorf

Folgende weitere Schadensposten kommen in Betracht:

Reisekosten für die Untersuchung durch einen Arzt im Unfallland werden ersetzt;

Sozialversicherungsleistungen (z.B. der Krankenkasse) sind regressfähig. Gemäß Art. 85 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 kann man die Sozialregressgrundlage aus dem deutschen Recht (§ 116 SGB X) auch für Fälle, bei denen polnisches Recht Anwendung findet, anwenden. Nach polnischem Recht gibt es jedoch keine Regressgrundlage für Sozialversicherungsleistungen.