Unterhaltsschaden und einmalige Entschädigung wegen Verschlechterung der Lebensverhältnisse

Autor: Eckersdorf

Im Fall der Tötung eines erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Angehörigen kann der Unterhaltsschaden in Form einer Rente ersetzt werden, Art. 446 § 2 ZGB. Dessen Höhe wird nach den individuellen Verhältnissen bestimmt.

Die Höhe richtet sich nach den Bedürfnissen der Unterhaltsberechtigten und nach den Einkommenschancen des Verstorbenen während der Dauer der Unterhaltszahlungen.

Das Gleiche gilt für diejenigen Angehörigen, denen der Verstorbene freiwillig und ständig Unterhalt gewährt hat, wenn dies nach den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens erforderlich ist. Auch bei Tötung einer Hausfrau können die im Haushalt der Verstorbenen lebenden Angehörigen Ersatz der Kosten für die Anstellung einer Haushaltshilfe verlangen.

Darüber hinaus kann das Gericht den nächsten Angehörigen eine angemessene Entschädigung zuerkennen, wenn der Tod des Geschädigten ihren Lebensstandard wesentlich verschlechtert hat, Art. 446 § 3 ZGB. Ziel der Entschädigung ist es, den o.g. Personen verschiedene materielle Schäden zu erstatten, die schwer greifbar oder schwer zu berechnen sind und bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt werden können.

Im Todesfall sind die unmittelbaren Hinterbliebenen wegen einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Lebensverhältnisse gem. Art. 446 § 3 anspruchsberechtigt. Dieser Anspruch ist unabhängig von dem Schmerzensgeldanspruch und von dem Unterhaltsanspruch.