Rente

Autor: Eckersdorf

Der Geschädigte kann eine angemessene Rente verlangen, falls der Schaden dazu geführt hat, dass sich seine Bedürfnisse erhöht haben. Sofern sich der Schadensumfang zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen lässt, kann dem Geschädigten eine vorläufige Rente zuerkannt werden, Art. 444 § 3 ZGB. Eine einmalige Kapitalabfindung ist anstelle der Rente ebenfalls möglich, Art. 447 ZGB. Es kommen zwei Rentenarten in Frage: eine Rente aufgrund der vermehrten Bedürfnisse (monatlich anfallende Kosten der Pflege, Reha, Drittpersonenhilfe, Arzneimittel, Diätkost etc.) und eine Rente aufgrund einer Einkommensminderung. Die Höhe dieser Rente ist mit der Differenz des Einkommens vor dem Schaden und nach dem Schaden zu berechnen; mehr dazu in Nr. 6.5.