Erwerbsschaden

Autor: Eckersdorf

Der Schadensersatzanspruch umfasst auch die Nachteile im Einkommen des Geschädigten (Art. 444 § 1 ZGB). Von Arbeitnehmern wird der Nachweis des Verdienstausfalls durch Bescheinigung des Arbeitgebers und durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geführt. Soweit dieser Lohnfortzahlung leistet, wird auch dessen Schaden ersetzt, es sei denn, dass diese Lohnfortzahlung an die Krankenkasse abgetreten wurde. In so einem Fall kann die Krankenkassen dies durch eigenen Sozialregress zurückverlangen.

Selbständige müssen ihren Schaden durch Einkommensteuerbescheide und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen.