Kein Besitz einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis der neu beantragten Klasse

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Jeder EU-Bürger darf nur im Besitz einer einzigen EU-Fahrerlaubnis sein. Deshalb schließt der Besitz einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis die Neuerteilung der entsprechenden Klasse durch eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde aus.

Besitzt der Betroffene eine ausländische EU-Fahrerlaubnis, bietet es sich statt der Neuerteilung eher an, die ausländische EU-Fahrerlaubnis im Inland anerkennen zu lassen. Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend (§ 3 Abs. 6 StVG). Durch Rechtsverordnung können Fristen und Voraussetzungen bestimmt werden (§ 3 Abs. 7 StVG).

Die erneute Anerkennung des Rechts von einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, setzt - ebenso wie die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis - nach vorangegangener Aberkennung dieser Berechtigung entsprechend § 28 Abs. 5 i.V.m. §§ 20 Abs. 1 FeV, 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG voraus, dass der Antragsteller die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt.