Keine Tateinheit zwischen Fahrt unter Drogeneinfluss und gleichzeitigem Besitz von Betäubungsmitteln
LG München II, Beschluss vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 1 Qs 20/01
DRsp Nr. 2003/16774
Keine Tateinheit zwischen Fahrt unter Drogeneinfluss und gleichzeitigem Besitz von Betäubungsmitteln
Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss und der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln während der Fahrt stellt keine einheitliche Handlung i.S. des § 21 Abs. 1OWiG dar, so dass die Verurteilung wegen der Straftat des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3BtMG einer späteren Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2StVG nicht entgegensteht.