LG München II - Beschluss vom 08.02.2001
1 Qs 20/01
Normen:
OWiG § 21 Abs. 1 ; StVG § 24a Abs. 2 ; BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)231a
NZV 2001, 359

Keine Tateinheit zwischen Fahrt unter Drogeneinfluss und gleichzeitigem Besitz von Betäubungsmitteln

LG München II, Beschluss vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 1 Qs 20/01

DRsp Nr. 2003/16774

Keine Tateinheit zwischen Fahrt unter Drogeneinfluss und gleichzeitigem Besitz von Betäubungsmitteln

Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss und der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln während der Fahrt stellt keine einheitliche Handlung i.S. des § 21 Abs. 1 OWiG dar, so dass die Verurteilung wegen der Straftat des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG einer späteren Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG nicht entgegensteht.

Normenkette:

OWiG § 21 Abs. 1 ; StVG § 24a Abs. 2 ; BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
DRsp IV(468)231a
NZV 2001, 359