Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen (tateinheitlich begangener) fahrlässiger Zuwiderhandlungen gegen §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 300.-- DM verurteilt, nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und bestimmt, dass dieses entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG wirksam wird. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel ausgeführt:
"1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2. Auch mit der Sachrüge dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.
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