Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Schadensersatzansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 21 Nr. 1 und 2 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG stehen dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu.
1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lässt sich die Haftung der Beklagten nicht damit begründen, dass der Beklagte zu 1) zum Unfallzeitpunkt unstreitig nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Bei der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG, 254 BGB erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (ständige Rechtsprechung, BGH VersR 1982, 442; BGH NJW 1995, 1029 für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit; Senat, NZV 1999, 85, 86; Senat, Urteil vom 17. Januar 2000, 12 U 6678/98; KG VerkMitt 1986, 34 für fehlende Fahrerlaubnis; OLG Saarbrücken, NZV 1995, 23 für alkoholbedingte Fahrunfähigkeit; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 17 Rdnr. 5; § Rdnr. 67).
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