Autor: Felix Koehl |
Nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Sanktionsstufen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-3 StVG an rechtskräftige Entscheidungen über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Eine Überprüfung der eingetragenen und mit Punkten bewerteten Verstöße bzw. Entscheidungen findet deshalb nicht statt (VG Neustadt, Beschl. v. 13.07.2010 -
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