BayObLG - Beschluss vom 26.02.2001
2 ObOWi 22/01
Normen:
StVZO § 34 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 183
NZV 2001, 308
VRS 100, 386

Messtoleranz bei der Bestimmung des Gesamtgewichts einer Fahrzeugkombination

BayObLG, Beschluss vom 26.02.2001 - Aktenzeichen 2 ObOWi 22/01

DRsp Nr. 2001/7837

Messtoleranz bei der Bestimmung des Gesamtgewichts einer Fahrzeugkombination

»1. Wird die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts einer Fahrzeugkombination unter Verwendung von Radlastmessern des Typs 100 der Firma Haenni ermittelt, so ist bei einer Belastung von mehr als 2500 kg grundsätzlich je Einzelmessgerät eine Toleranz von 100 kg vom angezeigten Meßwert abzuziehen.2. Die Berücksichtigung einer Messtoleranz in Höhe von 5 % des Gesamtgewichte entsprechend dem Toleranzenkatalog des Bundesministers für verkehr vom 19.4.1984 MB1 1984, 182) kommt dagegen nicht in Betracht (gegen OLG Stuttgart NZV 1996, 417; wie OLG Karlsruhe DAR 2000, 418 = VRS 98, 447).«

Normenkette:

StVZO § 34 ;

Tatbestand

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen, der im Wald geladenes Langholz transportiert hatte, wegen fahrlässigen Führens einer Fahrzeugkombination trotz Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um 39,7 % in Tateinheit mit fahrlässigem Führen eines Kraftfahrzeugs mit Anhänger mit über 2 t zulässigem Gesamtgewicht trotz Überschreitung der zulässigen Achslast um 28,4 % zu einer Geldbuße von 1000 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

Gründe: