Mithaftung

Autor: Hofmann

Eine mitwirkende Ursächlichkeit des Beteiligten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen des Täters ist gerade auch im Ordnungswidrigkeitenrecht von Bedeutung.

Nach § 17 Abs. 3 OWiG ist Zumessungsgrundlage für das Bußgeld die Bedeutung der Tat und der dem Täter zu machende Vorwurf.

Strittig ist die Anwendbarkeit des § 46 StGB im Ordnungswidrigkeitenrecht.

Dem Ordnungswidrigkeitenrecht ist mehr ein objektiver, dem Strafrecht ein subjektiver Blickwinkel wesentlich (Schutz eines bestehenden Ordnungsgefüges: BVerfGE 27, 18, 28 = NJW 1969, 1619, 1622; Schall, NStZ 1986, 1). Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ergibt sich aus der gesetzgeberischen Einstufung (OLG Köln, NJW 1988, 1606; OLG Düsseldorf, VRS 72, 285; OLG Frankfurt/M., MDR 1974, 859). Nach § 1 OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Daneben steht gleichrangig (str., siehe OLG Düsseldorf, VRS 72, 120) das Maß des den Täter treffenden Vorwurfs.