Autor: Hofmann |
Eine mitwirkende Ursächlichkeit des Beteiligten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen des Täters ist gerade auch im Ordnungswidrigkeitenrecht von Bedeutung.
Nach § 17 Abs. 3 OWiG ist Zumessungsgrundlage für das Bußgeld die Bedeutung der Tat und der dem Täter zu machende Vorwurf.
Strittig ist die Anwendbarkeit des § 46 StGB im Ordnungswidrigkeitenrecht.
Dem Ordnungswidrigkeitenrecht ist mehr ein objektiver, dem Strafrecht ein subjektiver Blickwinkel wesentlich (Schutz eines bestehenden Ordnungsgefüges: BVerfGE 27,
Daneben steht gleichrangig (str., siehe OLG Düsseldorf, VRS 72, 120) das Maß des den Täter treffenden Vorwurfs.
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