Augenblicksversagen

Autor: Hofmann

Liegt ein Fahrverbotsregelfall vor, so sind die Behörden (Bußgeldstellen, Staatsanwaltschaft, Gerichte) berechtigt und verpflichtet, ein Fahrverbot zu verhängen. Dieses hat nur dann zu unterbleiben, wenn Anhaltspunkte bestehen oder wenn der Betroffene sich glaubhaft darauf beruft, durch einfache Fahrlässigkeit das Geschwindigkeitszeichen nicht gesehen zu haben.

Dieses Berufen auf einfache Fahrlässigkeit ist dann verwehrt, wenn entweder mehrere geschwindigkeitsregelnde Zeichen (z.B. Geschwindigkeitstrichter oder Wiederholung des Zeichens) oder aber äußere Umstände wie Bebauung des Ortsbereichs eine Geschwindigkeitsbeschränkung entweder anordnen oder auf diese schließen lassen.

Weitere Rechtsprechung: BGHSt 43, 241 = DAR 1997, 450 = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 225; OLG Düsseldorf, DAR 1999, 414; OLG Hamm, DAR 1999, 416; VRS Bd. 97/99, 272 = DAR 1999, 515; DAR 1999, 417; OLG Köln, VRS Bd. 97/99, 375; OLG Zweibrücken, DAR 1998, 362; OLG Braunschweig, DAR 1999, 273; OLG Rostock, DAR 1999, 277; siehe auch Scheffler, DAR 1998, 157, OLG Rostock, Beschl. v. 21.06.2004 - 2 Ss (OWi) 117/04, ZfS 2004, 480; OLG Karlsruhe, Beschl. vom 30.11.2005 - 1 Ss 120/05; OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2007 - 3 Ss OWI 315/07, DAR 2008, 273 m. Anm. Krumm; AG Herford, Urt. v. 13.07.2011 - 11 OWI-73 JS 1574/10, DAR 2012, 478 mit Anm. Elsner: Minder schwerer Fall wegen Augenblicksversagens und sachfremden Zwecks der Geschwindigkeitsmessung; a.A. zum Ganzen BayObLG, DAR 2000, 577.