Autor: Hofmann |
Liegt ein Fahrverbotsregelfall vor, so sind die Behörden (Bußgeldstellen, Staatsanwaltschaft, Gerichte) berechtigt und verpflichtet, ein Fahrverbot zu verhängen. Dieses hat nur dann zu unterbleiben, wenn Anhaltspunkte bestehen oder wenn der Betroffene sich glaubhaft darauf beruft, durch einfache Fahrlässigkeit das Geschwindigkeitszeichen nicht gesehen zu haben.
Dieses Berufen auf einfache Fahrlässigkeit ist dann verwehrt, wenn entweder mehrere geschwindigkeitsregelnde Zeichen (z.B. Geschwindigkeitstrichter oder Wiederholung des Zeichens) oder aber äußere Umstände wie Bebauung des Ortsbereichs eine Geschwindigkeitsbeschränkung entweder anordnen oder auf diese schließen lassen.
Weitere Rechtsprechung: BGHSt 43, 241 =
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