Autor: Hofmann |
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung bleibt ordnungswidrigkeitenrechtlich folgenlos, wenn die Tat entweder in:
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Grundsätzlich kann die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den rechtfertigenden Notstand gem. § 16 OWiG gerechtfertigt sein (OLG Köln, NZV 1995, 119; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 250). Der eigentliche Rechtfertigungstatbestand § 15 OWiG spielt so gut wie keine Rolle (Göhler, OWiG § 15 Anm. 1). Letztendlich gibt das Notwehrrecht keine Eingriffsbefugnis in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter, wobei auch die Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit unter den Begriff des "Dritten" gefasst werden (KK OWiG -Rengier, § 15 Anm. 18 ff.).
Sachverhalt | Gericht/Fundstelle |
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Im Zivilstreifenwagen nachfolgenden Polizeibeamten für Räuber gehalten | verneint: OLG Hamm, VRS 50, 390; a.A.: OLG Hamm, VRS 35, |
Arztfahrt zu Herzanfallpatient, Zeitgewinn von allenfalls einer Minute, besonders stark befahrene Stadtautobahn, Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritten | verneint: KG, VRS 53, 60 |
starke Bauchschmerzen | verneint: OLG Düsseldorf, VRS 54, |
Rettung eines Wellensittichs, 54 km/h Überschreitung | verneint: OLG Düsseldorf, VRS 1990, |
Taxifahrer befördert eine schwangere Frau mit einsetzenden Wehen | bejaht: OLG Düsseldorf, |
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