Konkurrenzen

Autor: Hofmann

Werden auf einer Fahrt mehrere Geschwindigkeitsverstöße oder ein Geschwindigkeitsverstoß gemeinsam mit einer anderen Ordnungswidrigkeit begangen, stellt sich die Frage, ob Tateinheit (§ 19 OWiG) oder Tatmehrheit (§ 20 OWiG) vorliegt. Eine instruktive Zusammenfassung dieser Thematik gibt Fromm, Konkurrenzregeln und Bußgeldbemessung bei mehreren Verkehrsordnungswidrigkeiten auf derselben Fahrt, DAR 2011, 112.

Die Unterscheidung ist nicht nur für die Frage der Bepunktung, sondern auch für die Bußgeldhöhe von Bedeutung. Bei einem tateinheitlich begangenen Verstoß werden Punkte und Geldbußen nicht addiert, sondern nur nach dem am höchsten bewerteten Teilakt verhängt (vgl. § 19 Abs. 2 OWiG), während bei Tatmehrheit für jede Tat eine gesonderte Geldbuße festgesetzt wird und ggf. Punkte in das Zentralregister eingetragen werden.

Wenn neben der Geschwindigkeitsüberschreitung gleichzeitig eine andere Ordnungswidrigkeit begangen wird, liegt i.d.R. Tateinheit vor. Praktisch wird dies vor allem, wenn neben der Geschwindigkeitsüberschreitung die Verwendung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung gegeben ist. Hier ist Tateinheit anzunehmen, da beide Verkehrsverstöße auf sich überlagernden Willensbetätigungen des Betroffenen beruhen und sich als zeitgleich-einheitliches Handeln in der Außenwelt darstellen (OLG Jena, Beschl. v. 15.10.2009 - 1 Ss 230/09, DAR 2010, 31).