Vorsatz

Autor: Hofmann

Gemäß § 49 Abs. 1 Ziff. 3 StVO sind Geschwindigkeitsverstöße bußgeldbewehrt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung.

Verurteilungen zu Vorsatz haben regelmäßig nur Nachteile:

1.

Verdoppelung der Geldbuße, § 17 OWiG

2.

Stärkere emotionale Belastung beim Mandanten (Vorsatz ist ehrenrühriger als Fahrlässigkeit)

3.

Schlechteres Image für Verteidiger

Hinweis:

In der Rechtsschutzversicherung ist anhand des konkreten Versicherungsvertrags zu prüfen, ob Deckungsschutz für vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten gegeben wird. Bei Vorsatz in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten - anders in Strafsachen - bleibt der Versicherungsschutz regelmäßig erhalten.

Die zum genannten Themenkreis ergangene Rechtsprechung lässt sich vornehmlich in zwei Kreise unterteilen:

1.

Inhalt der Urteilsfeststellungen.

2.

"Erfahrungssätze", die für Vorsatz sprechen.