Mitverschulden

Autoren: Fellmann/Zimmer

Ein Mitverschulden des Geschädigten (contributory negligence) wird berücksichtigt. Dies führt zu einer Reduzierung des Schadensersatzanspruchs nach Ermessen des Gerichts. So wird bei einem Unfall als Mitverschulden berücksichtigt, wenn dem verletzten Mitfahrer bekannt war, dass der Fahrer alkoholisiert war. Ebenso wird das Nichttragen von Sicherheitsgurten als Mitverschulden berücksichtigt. Eigene Unaufmerksamkeit, aufgrund der Verwendung eines Mobiltelefons, wird ebenso als Mitverschulden gewertet.