Autoren: Fellmann/Zimmer |
In Abweichung vom straßenverkehrsrechtlichen Haftungssystem in Deutschland gilt in Großbritannien eine reine Verschuldungshaftung. Eine Gefährdungshaftung wie nach deutschem Recht besteht nicht. Auch gibt es in Großbritannien keine gesetzliche Schuldvermutung zugunsten von Nicht-Kraftfahrern. Eine entsprechende Schuldvermutung besteht allenfalls ausnahmsweise in Einzelfällen, wenn z.B. ein Fußgänger auf dem Bürgersteig von einem Kraftfahrzeug erfasst wird. Ansonsten muss dem Fahrer bzw. Halter ein Verschulden nachgewiesen werden.
Die Verschuldungshaftung richtet sich dabei entweder nach
common law - negligence (Fahrlässigkeit nach britischer Rechtsprechung) oder |
tort law - negligence (unerlaubte Handlung) oder |
breach of statutory duty (Verletzung einer gesetzlichen Pflicht). |
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