Autor: Felix Koehl |
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem hat wie jede andere Entziehung einer Fahrerlaubnis auch rechtsgestaltende Wirkung. Eine deutsche Fahrerlaubnis erlischt, eine ausländische wird inlandsungültig.
Die Neuerteilung kommt frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung in Betracht (§ 29 Abs. 10 Satz 1 StVG). Diese Sperrfrist ist bindend. Diese Sperrfrist besteht kraft Gesetzes und muss nicht im Entziehungsbescheid ausdrücklich verfügt werden. Zulassung von Ausnahmen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden ist nicht möglich (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 4 StVG Rdnr. 98).
Die Sperrfrist gilt auch in den Fällen, in denen auf die Fahrerlaubnis verzichtet wird. Damit werden ein taktischer Verzicht und ein kurz danach gestellter Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen. Die Attraktivität einer Punktelöschung durch Verzicht (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StVG) sinkt damit deutlich. Um den Anreiz weiter zu minimieren, erfolgt die Gleichstellung mit dem Entzug der Fahrerlaubnis nur in Fällen, in denen mindestens zwei Entscheidungen und somit mindestens zwei Punkte im Fahreignungsregister gespeichert waren (§ 4 Abs. 10 Satz 2 StVG).
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