OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2001
1 Ss (OWi) 26 B/01
Normen:
StVG § 24 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; StVG § 25 Abs. 2a ; StVG § 26a ; StVO § 41 ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4 ; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3 ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 341 Abs. 1 ; StPO § 344 ; StPO § 345 Abs. 1 ; BKatV § 2 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 29.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 54 OWi 219/00

OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2001 (1 Ss (OWi) 26 B/01) - DRsp Nr. 2003/13023

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 26 B/01

DRsp Nr. 2003/13023

Normenkette:

StVG § 24 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; StVG § 25 Abs. 2a ; StVG § 26a ; StVO § 41 ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4 ; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3 ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 341 Abs. 1 ; StPO § 344 ; StPO § 345 Abs. 1 ; BKatV § 2 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 24 StVG, 41 i.V.m. 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO zu einer Geldbuße von 450,00 DM verurteilt. In dem Bußgeldbescheid, der dem Verfahren zugrunde liegt, war seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Geldbuße von 195,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat gegen den Betroffenen verhängt worden.

Gegen das Urteil richtet sich die auf den Rechtfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts und macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist insbesondere gemäß den §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1, 344, 345 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen die Tatrichterin von der Verhängung des nach der Bußgeldkatalogverordnung () vorgesehenen Fahrverbots von einem Monat abgesehen hat, sind rechtsfehlerhaft.