Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 41, 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 200,-- DM festgesetzt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.
Die Urteilsausführungen genügen nicht den Anforderungen, die im Bußgeldverfahren an die Darstellung der Beweiswürdigung bezüglich einer Identifizierung des Betroffenen anhand eines Lichtbildes zu stellen sind.
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