OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.01.2001
2 Ws (B) 582/00 OWiG
Normen:
OWiG §§ 79 f. § 79 Abs. 3 S. 1 § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2 ; StVG § 26 § 24 § 24a § 25 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Groß-Gerau - 59 Js 56415.0/99 31 B OWi,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.01.2001 (2 Ws (B) 582/00 OWiG) - DRsp Nr. 2002/150

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.01.2001 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 582/00 OWiG

DRsp Nr. 2002/150

Normenkette:

OWiG §§ 79 f. § 79 Abs. 3 S. 1 § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2 ; StVG § 26 § 24 § 24a § 25 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Groß-Gerau verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 34 km/h, begangen am 24.9.1998 um 17.10 Uhr auf der B 43 in Fahrtrichtung Gb. in der Gemarkung Bh., durch Urteil vom 20.7.2000 einer.Geldbuße von 150,-- DM und einem Fahrverbot von einem Monat Dauer.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte- und ebenso begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung .materiellen Rechts rügt.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist bereits gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthaft, so daß es ihrer beantragten Zulassung nicht bedarf. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.