Das Amtsgericht Frankfurt a.M. verurteilte den Betroffenen wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde gedauert habe, begangen am 19.11.2000 gegen 00.05 Uhr in der D. Lstr. in F. a.M. in Höhe der Hausnummer .., durch Urteil vom 14.5.2001 zu einer Geldbuße von 250,- DM und einem Fahrverbot von einem Monat Dauer. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und ebenso begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
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